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Kriterien Fairen Handel(n)s

»Fair Trade« bezeichnet eine Handelspartnerschaft, die auf gegenseitiger Unterstützung, Gerechtigkeit und sozialer Verantwortung beruht. Dialog, Respekt und Transparenz sind die Grundlagen für bessere Arbeits-, Lebens- und Handelsbedingungen sowie die Sicherung sozialer Rechte. Wesentliches Merkmal eines Fair Trade Projektes oder eines Fair Trade Unternehmens ist es, dass Verantwortung für alle direkt oder indirekt beteiligten Menschen, Sozialgemeinschaften und Umweltbedingungen übernommen wird. Verantwortung dahingehend, dass neben dem Gewinn des Unternehmens auch Faktoren wie Gerechtigkeit, Menschenwürde und der Erhalt einer lebenswerten Umwelt in der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen berücksichtigt werden. »Fair Trade« ist ein Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung, die dem Wohl aller Beteiligten dient.


Zu diesem Zweck werden die nachfolgenden Sozialstandards als verbindlich angesehen. Die Grundlage bilden die international anerkannten Konventionen der ILO =  International Labor Organisation (Internationale Arbeitsorganisation) eine Unterorganisation der Vereinten Nationen (UN).

A. Entwicklung des Projektes oder Unternehmens nach Fair Trade Kriterien.

A.1    Arbeitsbedingungen: Lohnabhängige Arbeitnehmer erhalten einen Arbeitsvertrag, der frei jeglicher Willkür einzuhalten ist. Er umfasst klar geregelte Arbeitsbedingungen, unter Einhaltung der in den Punkten A.2 - A.7 festgeschriebenen Bedingungen. Zusammenschlüsse von Produzenten mit gleichberechtigter Mitbestimmung werden als Handelspartner bevorzugt. Die Zusammenschlüsse sind vertraglich zu regeln. Die Verträge müssen für alle gleichermaßen Gültigkeit haben.

A.2    Keine Zwangsarbeit: Obige Grundlage schließt selbstverständlich jegliche direkte oder indirekte Zwangsarbeit aus, also auch Schuldverschreibungen, die einer Leibeigenschaft nahe kommen (sogenannte Schuldknechtschaft). Die ILO Konventionen 29 und 105 über die Abschaffung und Nichtzulassung von Zwangsarbeit sind vollumfänglich einzuhalten.

A.3    Keine Kinderarbeit: Ausbeuterische Arbeit von Kindern unter 14 Jahren ist in Fair Trade Projekten ausgeschlossen. Stattdessen wird die Förderung der Bildung und jugendgerechten Entwicklung gewünscht. Hierbei ist insbesondere auf die Einhaltung des Übereinkommens über das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, festgehalten in der ILO Konvention 182 und der Beachtung des Mindestalters (ILO Konvention 138) zu achten.
In Fällen, in denen die Alternative dazu für die Kinder schlechter wäre (z.B. Prostitution, der Straße überlassen sein) wird sie unter folgenden Voraussetzungen toleriert:

  1. Der Zugang zu Schule und Ausbildung wird gewährleistet.
  2. Schwere körperliche und gesundheitsschädigende Tätigkeiten sind ausgeschlossen
  3. In allen Fällen sind Kinder in besonderen Maße von Arbeit, die sie Körperlich oder seelisch beeinträchtigen, zu schützen
  4. Die Entlohnung entspricht der von Erwachsenen.

A.4    Keine Diskriminierung: In Fair Trade Projekten darf keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Religion, des Geschlechtes oder anderer Umstände stattfinden. Dies betrifft insbesondere das Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (ILO Konvention 100) und das Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (ILO Konvention 111).

A.5    Ausreichende Bezahlung: Beschäftigen Unternehmen oder Genossenschaftsmitglieder lohnabhängige Arbeiter, so ist das Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), insbesondere die Konventionen 26 und 131 einzuhalten.
Gesetzliche Mindestlöhne oder branchenübliche Tariflöhne, sofern vorhanden, sind als Minimum anzusehen. Niedriglöhne, die in Armut zwingen oder darin festhalten, sind nicht akzeptabel.

A.6    Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz: Alle für die jeweilige Tätigkeit notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes und zum Schutz der Gesundheit der arbeitenden Menschen sind im Rahmen der ILO Konvention 155 durchzuführen. Darüber hinaus sollte, wo notwendig, aktive Gesundheitsvorsorge durch Beratung und Aufklärung betrieben werden. Auch die soziale Absicherung z.B. für den Krankheitsfall und die Altersvorsorge zählen hierzu.

A.7    Angemessene Arbeitszeiten: In diesem Sinne sind auch die Arbeitszeiten gesundheits- und sozialverträglich zu gestalten, was insbesondere überlange Arbeitszeiten ausschließt. Gültigkeit hat hier vor allem das ILO Übereinkommen 001, über die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 48 Stunden und maximal 12 freiwilligen Überstunden.

A.8    Die Produzenten oder Produktionsgemeinschaften sind bereit, die Entwicklung ihrer Organisation darzulegen und hinterfragen zu lassen. Dies kann geschehen durch die Beantwortung von Fragen, durch Einsicht in den Finanzhaushalt, durch die Möglichkeit zum Gespräch nicht nur mit der Leitung, sondern auch mit anderen Mitgliedern der Organisation oder durch Informationsmaterial. Grundsätzliche Änderungen müssen mitgeteilt werden.

B. Entwicklung der Projekt- oder Unternehmens-Umgebung nach FT-Kriterien
Zur nachhaltigen Sicherung eines Fair Trade Projekts zählt die Einbettung und Vernetzung in einem stabilen Umfeld, welches das Projekt trägt und unterstützt und dessen Entwicklung andererseits vom Projekt (!) positiv vorangebracht wird. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

B.1    Bildung: Nur durch gute Bildung werden Lebensbedingungen nachhaltig so verbessert, dass die Menschen einer Region ihre Leben aus eigener Kraft bewältigen und verbessern können. Daher sollten Fair Trade Projekte, da wo das gewachsene familiäre oder soziale Umfeld nicht dazu in der Lage ist, dazu beitragen Bildungseinrichtungen für Kinder und Erwachsene zu gründen, zu fördern und dauerhaft zu unterstützen.

B.2    Gesundheitswesen: Ein allen Menschen des Projekts und des Projektumfelds verfügbares Gesundheitswesen von der Beratung und Aufklärung über die Gesundheitsvorsorge bis hin zur Krankenversorgung und Heilung ist ein sehr wichtiger Faktor für ein stabiles Umfeld. Daher sollten Fair Trade Projekte, da wo das gewachsene familiäre oder soziale Umfeld nicht dazu in der Lage ist, den Aufbau und Betrieb eines solchen Gesundheitswesens fördern und dauerhaft unterstützen.

B.3    Soziales Engagement: Wird die soziale Betreuung von Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen sowie von sozial Benachteiligten, Behinderten oder anderweitig hilfsbedürftigen Menschen nicht (oder teilweise nicht) durch das gewachsene familiäre oder soziale Umfeld erbracht, ist soziales Engagement eine weitere Säule eines stabilen Umfelds. Projekte sozialen Engagements, von Sportclubs für Jugendliche bis hin zu Behindertenwerkstätten oder Altersheimen sollten, wo nötig, ebenfalls durch Fair Trade Projekte gefördert oder dauerhaft unterstützt werden.

B.4    Umwelt- und Klimaschutz: Nur eine intakte Umwelt sichert über Generationen eine lebenswerte Existenzgrundlage. Daher sollten sich Fair Trade Projekte sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeit, als auch in ihrem Umfeld für den Erhalt der Umwelt und klimaverträgliche Maßnahmen einsetzen, diese fördern oder dauerhaft unterstützen.

Um dieses Ziel zu erreichen sind folgende Kriterien zu erfüllen:

  1. Massive Umweltzerstörungen sind zu vermeiden.
  2. Bei der Gewinnung von Edelsteinen oder Edelmetallen dürfen keine giftigen Substanzen an die Umwelt abgegeben werden.
  3. Minengebiete oder nicht mehr in Betrieb befindliche Teilbereiche, sind so zu rekultivieren, dass die Kontinuität des ursprünglichen Ökosystems gewährleistet ist.
  4. Erdreich, welches während der Edelsteingewinnung entfernt wird, muss in einem Rekultivierungsprozess ersetzt werden. Offen gelassene Grabungslöcher, Stollen und Steinbrüche sind während und nach der Abbauperiode zu sichern.
  5. Die Belastung örtlicher Gewässer durch Schlamm und Abraummaterial darf Ökosysteme in Bächen, Flüssen und Seen nicht beeinträchtigen. Insbesondere auf einen Schutz aller Wasserlebewesen, insbesondere des Fischbestands ist zu achten.
  6. Der Bergbau ist im Einvernehmen mit den örtlichen Behörden durchzuführen. Hierbei sind alle örtlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der Bevölkerung einzuhalten. Lokale, regionale und nationale Vorschriften müssen beachtet werden.